Gegen erstinstanzliche Entscheidungen:
§ 567 (1) ZPO → Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz :
§§ 567 - 577 ZPO → Rechtsbeschwerde
Das Verfahren der Vollstreckung von vertretbaren Handlungen gemäß § 887 ZPO ist eine selbständige Folgesache mit eigenem Rechtsmittelzug; im Unterschied zum Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dort die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zulässt.1)
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