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urheberrecht:quellenangabe
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Quellenangabe (§ 63 UrhG)

§ 63 des UrhG regelt die Verpflichtung zur Angabe der Quelle bei der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von Werken.

§ 63 Abs. 1 UrhG → Quellenangabe bei Vervielfältigung und Verbreitung
Bestimmt die Quellenangabe bei Vervielfältigung und Verbreitung.

§ 63 Abs. 2 UrhG → Quellenangabe bei öffentlicher Wiedergabe
Regelt die Quellenangabe bei öffentlicher Wiedergabe.

§ 63 Abs. 3 UrhG → Quellenangabe bei Abdruck und Sendung von Artikeln
Schreibt die Quellenangabe bei Abdruck und Sendung von Artikeln vor.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 6 → Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Regelt gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen, einschließlich Änderungsverbot, Quellenangabe und gesetzliche Vergütungsansprüche.

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