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privatrecht:art_und_umfang_des_schadensersatzes

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Art und Umfang des Schadensersatzes

§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Art und Umfang des Schadensersatzes und normiert den Grundsatz der Naturalrestitution sowie den Ersatz in Geld. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 249 (1) BGB → Grundsatz der Naturalrestitution
Der Schadensersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

§ 249 (2) BGB → Ersatz der Wiederherstellungskosten
Bei Personen- oder Sachverletzungen kann der Gläubiger statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen; bei Sachbeschädigung umfasst dies die Umsatzsteuer nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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