§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Art und Umfang des Schadensersatzes und normiert den Grundsatz der Naturalrestitution sowie den Ersatz in Geld. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 249 (1) BGB → Grundsatz der Naturalrestitution
Der Schadensersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
§ 249 (2) BGB → Ersatz der Wiederherstellungskosten
Bei Personen- oder Sachverletzungen kann der Gläubiger statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen; bei Sachbeschädigung umfasst dies die Umsatzsteuer nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de