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privatrecht:ersatz_der_wiederherstellungskosten

finanzcheck24.de

Ersatz der Wiederherstellungskosten

§ 249 (2) BGB

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Herstellung unmöglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend;

Eine Zuerkennung von Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB kann schon gemäß § 251 Abs. 1 BGB ausscheiden, denn bei qualifizierten geistigen oder schöpferischen Leistungen („Unikaten“) ist eine Neuschaffung nicht ohne weiteres eine „Wiederherstellung“ im Rechtssinne.1)

Unter die Unmöglichkeit der Herstellung fallen auch die Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen, z.B. Schadensersatz bei Nichterfüllung.

Unverhältnismässigkeit (Schuldnerschutzbestimmung)

Herstellung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung (§ 251 (2) BGB)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07; m.w.N.
privatrecht/ersatz_der_wiederherstellungskosten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1