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privatrecht:schadensersatz_in_geld_nach_fristsetzung
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Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1: Verpflichtung zur Leistung § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

§ 250 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Anspruch des Gläubigers auf Geldersatz nach fruchtloser Fristsetzung zur Herstellung.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1: Verpflichtung zur Leistung § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 250 BGB

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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