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ep:zustellung

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Zustellung

Artikel 119 EPÜ 2000

Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen werden vom Europäischen Patentamt von Amts wegen nach Maßgabe der Ausführungsordnung zugestellt. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften über die Zustellungen
Regel 126 EPÜ → Zustellung durch die Post
Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
EPA-Mailbox
Zustellung per E-Mail im Prüfungsverfahren

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

Zustellung

Artikel 119 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt.

Artikel 119 EPÜ

Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen werden vom Europäischen Patentamt von Amts wegen nach Maßgabe der Ausführungsordnung zugestellt. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1