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ep:uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente

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Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ)

Europäisches Patentrecht

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Mit dem Europäischen Patentübereinkommen wurde die Europäische Patentorganisation gegründet, zu deren Organen das Europäische Patentamt zählt. Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ergänzt. Für die Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gibt es eigene Verfahrensordnungen. Der nationale Patentrechtsschutz wird von den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens nicht berührt.1)

Das Europäische Patentübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [→ IntPatÜG] zugestimmt.2) Durch den Beitritt weiterer Staaten3) hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen.4)

Das Europäische Patentübereinkommen wurde mehrfach geändert, in der Sache zuletzt mit der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente5). Deutschland unterzeichnete die Änderungsakte am 21. August 2001 und ratifizierte sie mit Gesetz vom 24. August 2007.6)

Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des [→ Erfindungsschutzes] verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zusammen und gewährt mit einem Erteilungsakt ein geprüftes Patent mit einheitlichem Schutzumfang (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ) [→ Wirkung des Europäischen Patents]. Die erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ).

Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent [→ Wirkung des Patents], soweit im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.

Art. 15 EPÜ regelt die Bildung von bestimmten Abteilungen für die Durchführung der im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Verfahren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine Eingangsstelle (Art. 16 EPÜ), Recherchenabteilungen (Art. 17 EPÜ), Prüfungsabteilungen (Art. 18 EPÜ), Einspruchsabteilungen (Art. 19 EPÜ), eine Rechtsabteilung (Art. 20 EPÜ), Beschwerdekammern (Art. 21 EPÜ) und eine Große Beschwerdekammer (Art. 22 EPÜ).

Erster Teil: Allgemeine und Institutionelle Vorschriften

Artikel 1-51 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften

Teil 1, Kapitel I EPÜAllgemeine Vorschriften
Art. 1 EPÜ → Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Art. 2 EPÜ → Europäisches Patent, Wirkung des Europäischen Patents
Art. 3 EPÜ → Territoriale Wirkung
Art. 4 EPÜ → Europäische Patentorganisation
Art. 4a EPÜ → Konferenz der Minister der Vertragsstaaten

Teil 1, Kapitel II EPÜ → Die Europäische Patentorganisation
Art. 5 EPÜ → Rechtsstellung
Art. 6 EPÜ → Sitz
Art. 7 EPÜ → Dienststellen des Europäischen Patentamts
Art. 8 EPÜ → Vorrechte und Immunitäten
Art. 9 EPÜ → Haftung

Teil 1, Kapitel III EPÜ → Das Europäische Patentamt
Art. 10 EPÜ → Leitung
Art. 11 EPÜ → Ernennung hoher Bedienstete
Art. 12 EPÜ → Amtspflichten
Art. 13 EPÜ → Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
Art. 14 EPÜ → Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Art. 15 EPÜ → Organe im Verfahren
Art. 16 EPÜ → Eingangsstelle
Art. 17 EPÜ → Recherchenabteilungen
Art. 18 EPÜ → Prüfungsabteilungen
Art. 19 EPÜ → Einspruchsabteilungen
Art. 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Art. 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Art. 22 EPÜ → Große Beschwerdekammer
Art. 23 EPÜ → Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern, Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Art. 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Art. 25 EPÜ → Technische Gutachten

Teil 1, Kapitel IV EPÜ → Der Verwaltungsrat
Art. 26 EPÜ → Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Art. 27 EPÜ → Vorsitz
Art. 28 EPÜ → Präsidium
Art. 29 EPÜ → Tagungen
Art. 30 EPÜ → Teilnahme von Beobachtern
Art. 31 EPÜ → Sprachen des Verwaltungsrats
Art. 32 EPÜ → Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
Art. 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Art. 34 EPÜ → Stimmrecht
Art. 35 EPÜ → Abstimmungen
Art. 36 EPÜ → Stimmenwägung

Teil 1, Kapitel V EPÜFinanzvorschriften
Art. 37 EPÜ → Finanzierung des Haushalts
Art. 38 EPÜ → Eigene Mittel der Organisation
Art. 39 EPÜ → Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Art. 40 EPÜ → Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
Art. 41 EPÜ → Vorschüsse
Art. 42 EPÜ → Haushaltsplan
Art. 43 EPÜ → Bewilligung der Ausgaben
Art. 44 EPÜ → Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Art. 45 EPÜ → Haushaltsjahr
Art. 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Art. 47 EPÜ → Vorläufige Haushaltsführung
Art. 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Art. 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Art. 50 EPÜ → Finanzordnung
Art. 51 EPÜ → Gebühren

Zweiter Teil: Materielles Patentrecht

Artikel 52-74 EPÜ → Materielles Patentrecht

Teil 2, Kapitel I EPÜPatentierbarkeit
Art. 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Art. 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Art. 54 EPÜ → Neuheit
Art. 55 EPÜ → Unschädliche Offenbarungen
Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Art. 57 EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit

Teil 2, Kapitel II EPÜZur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Art. 58 EPÜ → Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Art. 59 EPÜ → Mehrere Anmelder
Art. 60 EPÜ → Recht auf das europäische Patent
Art. 61 EPÜ → Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Art. 62 EPÜ → Recht auf Erfindernennung

Teil 2, Kapitel III EPÜWirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Art. 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Art. 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Art. 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Art. 66 EPÜ → Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
Art. 67 EPÜ → Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Art. 68 EPÜ → Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
Art. 69 EPÜ → Schutzbereich
Art. 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

Teil 2, Kapitel IV EPÜEuropäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Art. 71 EPÜ → Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72 EPÜ → Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73 EPÜ → Vertragliche Lizenzen
Art. 74 EPÜ → Anwendbares Recht

Dritter Teil: Die Europäische Patentanmeldung

Artikel 75-89 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung

Teil 3, Kapitel I EPÜEinreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Art. 75 EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Art. 77 EPÜ → Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
Art. 78 EPÜ → Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Art. 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten
Art. 80 EPÜ → Anmeldetag
Art. 81 EPÜ → Erfindernennung
Art. 82 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung
Art. 83 EPÜ → Offenbarung der Erfindung
Art. 84 EPÜ → Patentansprüche
Art. 85 EPÜ → Zusammenfassung
Art. 86 EPÜ → Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

Teil 3, Kapitel II EPÜPriorität
Art. 87 EPÜ → Prioritätsrecht
Art. 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Art. 89 EPÜ → Wirkung des Prioritätsrechts

Vierter Teil: Erteilungsverfahren

Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren

Art. 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Art. 91 EPÜ → (gestrichen)
Art. 92 EPÜ → Erstellung des europäischen Recherchenberichts
Art. 93 EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Art. 94 EPÜ → Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Art. 95 EPÜ → (gestrichen)
Art. 96 EPÜ → (gestrichen)
Art. 97 EPÜ → Erteilung oder Zurückweisung
Art. 98 EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

Fünfter Teil: Einspruchs- und Beschränkungsverfahren

Sechster Teil: Beschwerdeverfahren

Siebter Teil: Gemeinsame Vorschriften

Artikel 113-134a → Gemeinsame Vorschriften

Teil 7, Kapitel 1 EPÜAllgemeine Vorschriften für das Verfahren
Art. 113 EPÜ → Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
Art. 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Art. 115 EPÜ → Einwendungen Dritter
Art. 116 EPÜ → Mündliche Verhandlung
Art. 117 EPÜ → Beweismittel und Beweisaufnahme
Art. 118 EPÜ → Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Art. 119 EPÜ → Zustellung
Art. 120 EPÜ → Fristen
Art. 121 EPÜ → Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Art. 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Art. 123 EPÜ → Änderungen
Art. 124 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Art. 125 EPÜ → Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Art. 126 EPÜ → (gestrichen)

Teil 7, Kapitel II EPÜUnterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Art. 127 EPÜ → Europäisches Patentregister
Art. 128 EPÜ → Akteneinsicht
Art. 129 EPÜ → Regelmäßige Veröffentlichungen
Art. 130 EPÜ → Gegenseitige Unterrichtung
Art. 131 EPÜ → Amts- und Rechtshilfe
Art. 132 EPÜ → Austausch von Veröffentlichungen

Teil 7, Kapitel III EPÜVertretung
Art. 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Art. 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Art. 134a EPÜ → Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter

Achter Teil: Auswirkungen auf das nationale Recht

Artikel 135-141 EPÜ → Auswirkungen auf das nationale Recht

Teil 8, Kapitel I EPÜUmwandlung in eine nationale Patentanmeldung
Art. 135 EPÜ → Umwandlungsantrag
Art. 136 EPÜ → (gestrichen)
Art. 137 EPÜ → Formvorschriften für die Umwandlung

Teil 8, Kapitel II EPÜNichtigkeit und ältere Rechte
Art. 138 EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
Art. 139 EPÜ → Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

Teil 8, Kapitel III EPÜSonstige Auswirkungen
Art. 140 EPÜ → Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Art. 141 EPÜ → Jahresgebühren für das europäische Patent

Neunter Teil: Besondere Übereinkommen

Zehnter Teil: Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen

Art. 150 EPÜ → Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Art. 151 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Art. 152 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Art. 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Art. 154 EPÜ → (gestrichen)
Art. 155 EPÜ → (gestrichen)
Art. 156 EPÜ → (gestrichen)
Art. 157 EPÜ → (gestrichen)
Art. 158 EPÜ → (gestrichen)

Elfter Teil Übergangsbestimmungen

(gestrichen)

Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen

Artikel 164-178 EPÜ → Schlussbestimmungen

Art. 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Art. 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Art. 166 EPÜ → Beitritt
Art. 167 EPÜ → (gestrichen)
Art. 168 EPÜ → Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 169 EPÜ → Inkrafttreten
Art. 170 EPÜ → Aufnahmebeitrag
Art. 171 EPÜ → Geltungsdauer des Übereinkommens
Art. 172 EPÜ → Revision
Art. 173 EPÜ → Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Art. 174 EPÜ → Kündigung
Art. 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Art. 176 EPÜ → Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
Art. 177 EPÜ → Sprachen des Übereinkommens
Art. 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
2)
vgl. BGBl II S. 649 ff.
3)
vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139
4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
5)
ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 3 ff.
6)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BGBl II 2008 S. 1082
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