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ep:einheitlichkeit_der_erfindung

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Einheitlichkeit der Erfindung

Artikel 82 EPÜ 2000

Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Regel 44 EPÜ → Anfordernisse an die Einheitlichkeit der Erfindung
Regel 64 (1) EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Regel 137 (5) EPÜ → Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

Einheitlichkeit der Erfindung

Artikel 82 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine europäische Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten darf, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Artikel 82 EPÜ

Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.

Einheitlichkeit der Erfindung

Regel 44 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.

Regel 44 (1) EPÜ → Technischer Zusammenhang
Beschreibt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.

Regel 44 (2) EPÜ → Entscheidung über die Einheitlichkeit
Erklärt, dass die Entscheidung über die Einheitlichkeit ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/einheitlichkeit_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 18:01 von areichelt