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Patentansprüche

Artikel 84 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Patentansprüche den Gegenstand angeben müssen, für den Schutz begehrt wird, und dass sie deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden müssen.

Artikel 84 EPÜ

Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz [→ Patentschutz] begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden.

Die in Artikel 84 Satz 2 EPÜ genannten Erfordernisse der Klarheit, Knappheit und Stützung durch die Beschreibung sind notwendige, aber keine hinreichenden Bedingungen dafür, dass die Ansprüche den in Satz 1 definierten Zweck erfüllen, den Gegenstand anzugeben, für den Schutz begehrt wird.1)

Artikel 84 EPÜ und Regel 43 EPÜ stellen Anforderungen an die Patentansprüche, die unabhängig von Artikel 69 EPÜ zu prüfen sind; sie bieten keine Rechtsgrundlage für eine zwingende Anpassung der Beschreibung an Ansprüche mit engerem Gegenstand, lassen aber innerhalb der Grenzen des Artikels 123 EPÜ freiwillige Beschreibungsänderungen durch den Anmelder zu.2)

Das Erfordernis, dass die Ansprüche von der Beschreibung gestützt werden müssen, ist dahin zu verstehen, dass die Beschreibung in ihrer Gesamtheit mit den Ansprüchen, die die Erfordernisse des EPÜ erfüllen, in Einklang stehen muss.3)

Nach der Entscheidung G 3/14 kann im Einspruchsverfahren die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 84 EPÜ nur insoweit überprüft werden, als eine Änderung des Patents selbst eine Unklarheit einführt; bereits in den erteilten Ansprüchen angelegte Unklarheiten sind grundsätzlich hinzunehmen und werden typischerweise durch Auslegung unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen bewältigt.4)

Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patent nach Art. 69 EPÜ [→ Bestimmung des Schutzbereichs] in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ [→ Auslegungsprotokoll zum Europäischen Patentübereinkommen].5)

Die Klarheitsanforderungen des Artikels 84 EPÜ dienen dazu, die Bestimmung des Schutzbereichs zu ermöglichen; zu diesem Zweck muss für sich genommen erkennbar sein, was ein Patentanspruch erfasst.6)

Ansprüche müssen nach Artikel 84 EPÜ im Allgemeinen für sich genommen klar sein, wenn sie mit den üblichen Fähigkeiten des Fachmanns einschließlich seiner Kenntnisse des Stands der Technik gelesen werden; dies ist jedoch nur ein allgemeiner, nicht aber ein absoluter Grundsatz.7)

Die Anzeige einer Anweisung auf dem primären Bildschirm ist ein ordnungsgemäßer Verfahrensschritt und kann daher für sich genommen nicht als bloßes zu erreichendes Ergebnis angesehen werden.8)

Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient, und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt.

Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen.9)

Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden.10)

Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung [PatG → Patentverletzung, EPGVO, Abschnitt 1 → Verletzungsklage] und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.11)

Ein sprachlicher Fehler, ein Rechtschreibfehler oder jede andere Ungenauigkeit in einem Patentanspruch [→ Fehler in einem Patentanspruch] kann nur durch Auslegung des Patentanspruchs korrigiert werden, wenn das Vorliegen eines Fehlers und die genaue Art der Korrektur für die durchschnittlich fachkundige Person anhand des Patentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen hinreichend sicher sind.12)

Ein Patentanspruch ist im Hinblick auf eine erfinderische Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ zu prüfen, der besagt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen wird, wenn sie sich für den Fachmann in Anbetracht des Standes der Technik nicht in naheliegender Weise [→ Naheliegen] ergibt.13)

Die Anspruchskategorie und die technischen Merkmale [→ Merkmale der Erfindung] definieren den Anspruchsgegenstand und bestimmen den Schutzbereich.14)

Ist die Anspruchskategorie eines Patentanspruchs mehrdeutig, kann der Schutzbereich nicht mit Sicherheit bestimmt werden; dies verstößt gegen die Anforderungen des Artikels 84 EPÜ.15)

Die Grundsätze der Anspruchsauslegung nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Auslegungsprotokoll sowie § 14 PatG sind gefestigt; die Beschreibung ist auch bei scheinbar klarem Anspruchswortlaut heranzuziehen; maßgeblich ist die Verfahrenssprache nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ.16)

Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Die nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ gebotene Heranziehung der Beschreibung hat zur Folge, dass ein Patentanspruch nicht allein anhand seines Wortlauts ausgelegt werden kann; dies ist keine zu missbilligende Unschärfe, sondern eine zwingende Vorgabe des Gesetzes.17)

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.

1) , 3) , 7)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23.11.2023 – T 0438/22
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 4. Oktober 2024 – T 0056/21
4)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 24. März 2015 – G 3/14; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23.11.2023 – T 0438/22
5) , 9) , 10) , 11)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 4. April 2025 – T 0989/23, Gründe 3.4
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 11. Dezember 2023 – T 0263/22
12)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Dezember 2024 – UPC_CoA_402/2024
13)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
14)
siehe G 2/88, ABl. 1990, 93
15)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 17. März 2023 – T 0468/20 – Aptamers for use in therapy of autoimmune diseases
16) , 17)
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – X ZR 107/24 – Spenderteil
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