Regel 43 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (1) EPÜ → Angabe der technischen Merkmale
Beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.
Regel 43 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Patentansprüche
Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie enthalten darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Regel 43 (3) EPÜ → Besondere Ausführungsarten
Beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.
Regel 43 (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche
Erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.
Regel 43 (5) EPÜ → Anzahl der Patentansprüche
Beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat.
Regel 43 (6) EPÜ → Vermeidung von Bezugnahmen auf Beschreibung oder Zeichnungen
Erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.
Regel 43 (7) EPÜ → Bezugszeichen in den Patentansprüchen
Beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.
Es gibt keine allgemeine Regel, dass technische Effekte bei einer Anspruchsänderung nicht in den Anspruch aufgenommen werden müssten; eine solche Annahme vermischt unzulässig die Anforderungen an Form und Inhalt der Ansprüche nach Regel 43 EPÜ mit den Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ an die ursprüngliche Offenbarung.1)
Nach Artikel 84 EPÜ definieren die Ansprüche den Gegenstand, für den Schutz begehrt wird, der gemäß Regel 43 (1) EPÜ den technischen Merkmalen der Erfindung entspricht, so dass der nach der Patentierbarkeit zu beurteilende Gegenstand den technischen Merkmalen in den Ansprüchen entspricht, und nach Artikel 84 EPÜ, zweiter Satz, müssen die Ansprüche von der Beschreibung gestützt werden, deren Aufgabe es unter anderem gemäß Regel 42 (1) (c) EPÜ ist, die beanspruchte Erfindung so zu offenbaren, dass ihr technischer Kontext verstanden werden kann.2)
Ähnliche Schlussfolgerungen zu den Grenzen der Anspruchsauslegung lassen sich aus der Bedeutung des Begriffs Erfindung ziehen, d. h. des Gegenstands, der im Rahmen der Patentierbarkeit zu beurteilen ist; insbesondere ist nach Regel 43 (1) EPÜ und wie in G 2/98 (Gründe 2 und 9) festgestellt, der Begriff Erfindung im EPÜ eng als Kombination der technischen Merkmale in den Ansprüchen zu verstehen.3)
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern hat in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass die Beschreibung zur Auslegung mehrdeutiger oder unklarer Merkmale oder zur Bestätigung der naheliegendsten Auslegung der Ansprüche herangezogen werden kann; insbesondere hat die Entscheidung T 56/04 (Gründe 2.10) ausgeführt, dass eine Auslegung der Ansprüche im Lichte der Beschreibung nur in Betracht zu ziehen ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: i) eine solche Auslegung muss zur Verständlichkeit des Anspruchs erforderlich sein, etwa weil der Anspruch unklar ist und nicht mit einem Einwand nach Artikel 84 EPÜ angegriffen werden kann oder weil die Aufnahme der Definition des unklaren Merkmals die Lesbarkeit des Anspruchs beeinträchtigen würde, und ii) die Definition des unklaren Merkmals muss in der Beschreibung leicht erkennbar sein; diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die sich aus dem auf die Bedingung von der Beschreibung gestützt in Artikel 84 EPÜ gestützten Rechtsrahmen ergeben.4)
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.
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