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ep:ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Die Ausführungsverordnung zum europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist eine Regelung, die bestimmt, wie die Artikel des Übereinkommens anzuwenden sind. Sie regelt die Verfahren und Anforderungen für die verschiedenen Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens. Sie umfasst allgemeine Vorschriften und institutionelle Regelungen, die organisatorische Gliederung des Europäischen Patentamts, die Einreichung und Bearbeitung von Patentanmeldungen, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Veröffentlichung der Patentanmeldung. Zudem behandelt sie das Einspruchsverfahren, das Beschwerdeverfahren und die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer. Allgemeine Vorschriften zu Entscheidungen, Mitteilungen, mündlichen Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Zustellungen sind ebenfalls enthalten. Schließlich regelt sie die Einreichung und Übermittlung von Umwandlungsanträgen sowie die speziellen Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung.

Nach Art. 164 Abs. 1 EPÜ [→ Ausführungsordnung und Protokolle] ist die Ausführungsordnung Bestandteil des Übereinkommens, diesem gegenüber jedoch nachrangig (Art. 164 Abs. 2 EPÜ) und kann vom Verwaltungsrat geändert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ).

Durch die in Artikel 33 (1) c EPÜ vorgesehene Befugnis zur Änderung der Ausführungsordnung und die in Artikel 164 (1) EPÜ angeordnete Einbeziehung der Ausführungsordnung als Bestandteil des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten den Verwaltungsrat ermächtigt, die Artikel des EPÜ in der Ausführungsordnung auszugestalten und damit auch den Kontext zu verändern, in dem diese Artikel nach Artikel 31 WVK auszulegen sind.1)

EPÜ, Teil 1 (§§ 1–13) → Ausführungsvorschriften zum Ersten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil behandelt die allgemeinen Vorschriften und institutionellen Regelungen des Europäischen Patentamts.

EPÜ, Teil 2 (§§ 14–34) → Ausführungsvorschriften zum zweiten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil regelt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders, die Erfindernennung sowie die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten.

EPÜ, Teil 3 (§§ 35–54) → Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil befasst sich mit der Einreichung und den formalen Anforderungen an europäische Patentanmeldungen.

EPÜ, Teil 4 (§§ 55–74) → Ausführungsvorschriften zum vierten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Erteilung europäischer Patente.

EPÜ, Teil 5 (§§ 75–96) → Ausführungsvorschriften zum fünften Teil des Übereinkommens
Regelt das Verfahren vor dem Amt bei Einspruch und Beschränkung: Form und Inhalt des Einspruchs, Prüfung seiner Zulässigkeit, Beitritt und Beteiligung weiterer Personen, Ablauf der sachlichen Prüfung einschließlich Änderung, Aufrechterhaltung und Widerruf des europäischen Patents sowie die Anträge auf Beschränkung.

EPÜ, Teil 6 (§§ 97–110) → Ausführungsvorschriften zum sechsten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

EPÜ, Teil 7 (§§ 111–154) → Ausführungsvorschriften zum siebenten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil umfasst allgemeine Vorschriften, die für verschiedene Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten.

EPÜ, Teil 8 (§§ 155–156) → Ausführungsvorschriften zum achten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil regelt die Einreichung und Übermittlung von Umwandlungsanträgen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen europäischer Patentanmeldungen in nationale Patentanmeldungen.

EPÜ, Teil 9 (§§ 157–165) → Ausführungsvorschriften zum zehnten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird.

siehe auch

Europäisches Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.5.4
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