Regel 40 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird.
Regel 40 (1) EPÜ → Voraussetzungen für den Anmeldetag
Beschreibt die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgelegt werden kann.
Regel 40 (2) EPÜ → Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung
Erklärt die Anforderungen an die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
Regel 40 (3) EPÜ → Einreichung einer beglaubigten Abschrift
Beschreibt die Verpflichtung zur Einreichung einer beglaubigten Abschrift der früher eingereichten Anmeldung und gegebenenfalls einer Übersetzung.
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.
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