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ep:europaeisches_patent

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Europäisches Patent

Artikel 2 (1) EPÜ 2000

Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

Artikel 2 (2) EPÜ → Wirkung des Patents

Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 – EPÜ1) beruht und vom Europäischen Patentamt erteilt wird, dessen Träger die Europäische Patentorganisation, ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.2)

Das Europäische Patentamt verleiht jedoch kein einheitliches Schutzrecht [→ Einheitlicher Patentschutz], sondern stellt ein einheitliches Erteilungsverfahren für die beteiligten Vertragsstaaten zur Verfügung. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richten sich im Wesentlichen nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.3) Das europäische Patent wird insoweit auch als „Bündelpatent“ bezeichnet.4)

Für bestimmte Erzeugnisse, die zu einem bereits erteilten Patent akzessorisch sind, kann der Patentschutz mit „ergänzenden Schutzzertifikaten“ zeitlich erweitert werden (vgl. Verordnung <EG> Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, ABl EU Nr. L 152 vom 16. Juni 2009, S. 1; Verordnung <EG> Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl EG Nr. L 198 vom 8. August 1996, S. 30).5)

Das Europäische Patentamt erteilt nur denjenigen Anmeldern ein Patent, deren Erfindung strengen Patentierbarkeitskriterien genügt. Erfüllt die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige Offenbarung seiner Erfindung ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung auszuschließen.

Artikel 3 EPÜ 2000

Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 64 (1) EPÜ 2000

Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.

Wirkung des europäischen Patents

Patentverletzung

Artikel 64 (3) EPÜ 2000

Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.

Laufzeit

Artikel 63 (1) EPÜ 2000

Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.

Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten

Regel 138 EPÜ 2000

Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.

6)

siehe auch

1)
vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 <BGBl 1979 II S. 349> sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 <BGBl 1993 II S. 242> und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 <BGBl 2007 II S. 1083>
2)
vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15
4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>
5)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
6)
Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/99.
ep/europaeisches_patent.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1