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eu:einheitlicher_patentschutz

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Einheitlicher Patentschutz

Reform des europäischen Patentsystems
Einheitliches Patentgericht

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um einem vom Europäischen Patentamt erteilten europäischen Patent einheitliche Wirkung zukommen zu lassen.1)

Das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz und hat dort die gleiche Wirkung [→ Art. 3 Abs. 2 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012) → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents].2)

Grundlage hierfür ist ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vergeben und im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird [Art. 3 Abs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents].3)

Dies beruht auf Art. 142 Abs. 1 EPÜ, wonach eine Gruppe von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die in einem „besonderen Übereinkommen“ bestimmt haben, dass europäische Patente für ihre Hoheitsgebiete einheitlich sind, vorsehen kann, dass diese nur für alle Staaten gemeinsam erteilt werden können. Die Verordnung wird als „besonderes Übereinkommen“ in diesem Sinne verstanden [Art. 1 Abs. 2 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012 → Gegenstand].4)

Nach dem IX. Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden, das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird.5)

Die für die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes erforderlichen Übersetzungsregelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 11) [→ Übersetzungsregelungen]. Sie stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch. Zusätzliche Übersetzungen sind in der Regel nicht erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents), für den Fall von Rechtsstreitigkeiten sowie für einen Übergangszeitraum aber vorgesehen (Art. 4 und Art. 6 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012). Künftig sollen Anmeldungen in den Amtssprachen der Europäischen Union möglich sein (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund) und ein „Kompensationssystem“ für die Erstattung von Übersetzungskosten aus Amtssprachen der Europäischen Union vorgesehen werden, die nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind (Art. 5 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012 → Einheitlicher Schutz).6)

Die Wirksamkeit beider Verordnungen hängt von der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts ab. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 tritt die jeweilige Verordnung am 1. Januar 2014 oder dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht [EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht] in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.7)

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BTDrucks 18/8827, S. 11
2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
eu/einheitlicher_patentschutz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1