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eu:uebereinkommen_ueber_ein_einheitliches_patentgericht

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Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)

Einheitlicher Patentschutz
Einheitliches Patentgericht
Reform des europäischen Patentsystems
Verfahrensregeln des Einheitlichen Patentgerichts
Verhälnis des EPGÜ zum Unionsrecht

PVA → Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung

Das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (PVA) ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor [Art. 1 EPGÜ → Einheitliches Patentgericht].

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht einschließlich der dazugehörigen Satzung wurde am 19. Februar 2013 von 25 Mitgliedstaaten – nicht allerdings von Spanien, Polen und Kroatien – unterzeichnet.1)

Mit Stand 29. Januar 2020 ist das EPGÜ durch insgesamt 16 Staaten ratifiziert (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Das EPGÜ soll in jedem Vertragsmitgliedstaat [vgl. Art. 2 Buchstaben b und c EPGÜ → Mitgliedstaat, Vertragsmitgliedstaat] eigene Rechtspersönlichkeit besitzen [Art. 4 Abs. 1 EPGÜ → Rechtsstellung].

Nach Art. 32 Abs. 1 EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts] soll das EPGÜ in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Buchstabe g EPGÜ [→ Patent] – europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung – die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung der Aufgaben gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Durch Art. 82 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ [→ Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen] werden die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts darüber hinaus zu vollstreckbaren Titeln bestimmt. Außerdem sehen unter anderem Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ Rechtsetzungsbefugnisse des Verwaltungsausschusses mit Blick auf Änderungen der Satzung und den Erlass und die Änderung der Verfahrensordnung vor.2)

Das EPGÜ steht in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks 18/11137, S. 8) und ersetzt in der Sache unionsrechtliche Regelungen, deren Verankerung im Recht der Europäischen Union nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden hat.3)Verhälnis des EPGÜ zum Unionsrecht

Das EPGÜ ist Teil eines umfassenderen europäischen Regelungspakets zum Patentrecht, dessen Kern die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als neues Schutzrecht auf der Ebene der Europäischen Union im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 20 EUV, Art. 326 ff. AEUV (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 1) ist. Zu dem Regelungspaket gehören auch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes4) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen 5).6)

Das EPGÜ bildet aus der Sicht der Bundesregierung den Schlussstein einer seit den 1960er Jahren angestrebten Reform des europäischen Patentsystems.7)

Letztlich führt das EPGÜ zu einer erheblichen Modifikation der vom Grundgesetz für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehenen Gerichtsorganisation. Art. 96 Abs. 1 GG ermöglicht die – tatsächlich erfolgte – Errichtung eines eigenständigen Bundesgerichts, für das Art. 96 Abs. 3 GG den Bundesgerichtshof zum obersten Gerichtshof bestimmt. Diese verfassungsrechtlich geordnete Struktur der deutschen Gerichtsverfassung wird durch das EPGÜ modifiziert, um ein weiteres Gericht ergänzt und mit einem eigenen internen Rechtsmittelzug versehen.8)

Teil 1: Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen

Artikel 1 - 35 → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen

Teil 1, Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1 → Einheitliches Patentgericht
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Artikel 3 → Geltungsbereich
Artikel 4 → Rechtsstellung
Artikel 5 → Haftung

Teil 1, Kapitel IIInstitutionelle Bestimmungen
Artikel 6 → Gericht
Artikel 7 → Das Gericht erster Instanz
Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Artikel 9 → Das Berufungsgericht
Artikel 10 → Die Kanzlei
Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Artikel 14 → Der Beratende Ausschuss

Teil 1, Kapitel IIIRichter des Gerichts
Artikel 15 → Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter
Artikel 16 → Ernennungsverfahren
Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Artikel 18 → Richterpool
Artikel 19 → Schulungsrahmen

Teil 1, Kapitel IVVorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Artikel 20 → Vorrang und Achtung des Unionsrechts
Artikel 21 → Vorabentscheidungsersuchen
Artikel 22 → Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden
Artikel 23 → Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten

Teil 1, Kapitel VRechtsquellen und materielles Recht
Artikel 24 → Rechtsquellen
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Artikel 28 → Recht des Vorbenutzers der Erfindung
Artikel 29 → Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent
Artikel 30 → Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten

Teil 1, Kapitel VIInternationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Artikel 31 → Internationale Zuständigkeit
Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Artikel 34 → Territorialer Geltungsbereich von Entscheidungen

Teil 1, Kapitel VIIMediation und Schiedsverfahren in Patentsachen
Artikel 35 → Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen

Teil 2: Finanzvorschriften

Teil 3: Organisation und Verfahrensvorschriften

Artikel 40 - 82 → Organisation und Verfahrensvorschriften

Teil 3, Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 40 → Satzung
Artikel 41 → Verfahrensordnung
Artikel 42 → Verhältnismäßigkeit und Fairness
Artikel 43 → Fallbearbeitung
Artikel 44 → Elektronische Verfahren
Artikel 45 → Öffentlichkeit der Verhandlungen
Artikel 46 → Parteifähigkeit
Artikel 47 → Parteien
Artikel 48 → Vertretung

Teil 3, Kapitel IIVerfahrenssprachen
Artikel 49 → Verfahrenssprachen vor dem Gericht erster Instanz
Artikel 50 → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht
Artikel 51 → Weitere Sprachenregelungen

Teil 3, Kapitel IIIVerfahren vor dem Gericht
Artikel 52 → Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren
Artikel 53 → Beweismittel
Artikel 54 → Beweislast
Artikel 55 → Umkehr der Beweislast

Teil 3, Kapitel IVBefugnisse des Gerichts
Artikel 56 → Allgemeine Befugnisse des Gerichts
Artikel 57 → Gerichtssachverständige
Artikel 58 → Schutz vertraulicher Informationen
Artikel 59 → Anordnung auf Beweisvorlage
Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Artikel 61 → Arrest
Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Artikel 63 → Endgültige Verfügungen
Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Artikel 66 → Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Artikel 67 → Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen
Artikel 68 → Zuerkennung von Schadenersatz
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Artikel 70 → Gerichtsgebühren
Artikel 71 → Prozesskostenhilfe
Artikel 72 → Verjährungsfrist

Teil 3, Kapitel VRechtsmittel
Artikel 73 → Berufung
Artikel 74 → Wirkung der Berufung
Artikel 75 → Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung

Teil 3, Kapitel VIEntscheidungen
Artikel 76 → Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
Artikel 77 → Formerfordernisse
Artikel 78 → Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen
Artikel 79 → Vergleich
Artikel 80 → Veröffentlichung von Entscheidungen
Artikel 81 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 82 → Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen

Teil 4: Übergangsbestimmungen

Artikel 83 → Übergangsregelung

Teil 5: Schlussbestimmungen

siehe auch

1)
vgl. Ratsdokument 6572/13
2) , 6) , 8)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BVerfGE 131, 152 <200>
4)
ABl EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012], S. 1; Nr. L 307 vom 28. Oktober 2014, S. 83
5)
ABl EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, S. 89
7)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BTDrucks 18/11137, S. 79; geschichtlicher Überblick bei Augenstein/Haertel/Kiefer, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK PatR, EPGÜ, Rn. 9 ff. <15. Januar 2020>; Jaeger, IIC 2017, S. 254 <255 ff.>
eu/uebereinkommen_ueber_ein_einheitliches_patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1