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eu:zusammensetzung_der_spruchkoerper_des_gerichts_erster_instanz

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Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz

Artikel 8 (1) EPGÜ:

Alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz sind multinational zusammengesetzt. Unbeschadet des Absatzes 5 und des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe a [→ Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz] bestehen sie aus drei Richtern.

Artikel 8 (2) EPGÜ:

Jeder Spruchkörper einer Lokalkammer in einem Vertragsmitgliedstaat, in dem vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich weniger als fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, besteht aus einem rechtlich qualifizierten Richter, der Staatsangehöriger des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die nicht Staatsangehörige dieses Vertragsmitgliedstaats sind und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 [→ Richterpool] von Fall zu Fall aus dem Richterpool zugewiesen werden.

Artikel 8 (3) EPGÜ:

Ungeachtet des Absatzes 2 besteht jeder Spruchkörper einer Lokalkammer in einem Vertragsmitgliedstaat, in dem vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich mindestens fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige des Vertragsmitgliedstaats sind, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsmitgliedstaats ist und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 [→ Richterpool] aus dem Richterpool zugewiesen wird. Dieser dritte Richter wird der Lokalkammer langfristig zugewiesen, wenn dies für eine effiziente Arbeit von Kammern mit hoher Arbeitsbelastung notwendig ist.

Artikel 8 (4) EPGÜ:

Jeder Spruchkörper einer Regionalkammer besteht aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die aus einer regionalen Liste mit Richtern ausgewählt werden und Staatsangehörige eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten ist und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool zugewiesen wird.

Artikel 8 (5) EPGÜ:

Auf Antrag einer der Parteien ersucht jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Überdies kann jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative ein solches Ersuchen unterbreiten, wenn er dies für angezeigt hält.

Wird ihm ein solcher technisch qualifizierter Richter zugewiesen, so darf ihm kein weiterer technisch qualifizierter Richter nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a [→ Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz] zugewiesen werden.

Artikel 8 (6) EPGÜ:

Jeder Spruchkörper der Zentralkammer besteht aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem technisch qualifizierten Richter, der ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool zugewiesen wird und über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Jeder Spruchkörper der Zentralkammer, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i [→ Zuständigkeit des Gerichts] befasst ist, besteht jedoch aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind.

Artikel 8 (7) EPGÜ:

Ungeachtet der Absätze 1 bis 6 können die Parteien im Einklang mit der Verfahrensordnung vereinbaren, dass ihre Rechtsstreitigkeit von einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter entschieden wird.

Artikel 8 (8) EPGÜ:

Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Gerichts erster Instanz führt ein rechtlich qualifizierter Richter.

§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/zusammensetzung_der_spruchkoerper_des_gerichts_erster_instanz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1