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Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in London und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang II, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, zugeordnet.
Artikel 6 → Gericht
Artikel 7 → Das Gericht erster Instanz
Artikel 7 (3), (4) → Lokalkammern
Artikel 7 (5) → Regionalkammern
§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
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