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eu:lokalkammern

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Lokalkammern

Lokalkammer Hamburg

Artikel 7 (3) EPGÜ:

Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin in Einklang mit der Satzung errichtet. Ein Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Lokalkammer errichtet wird, benennt deren Sitz.

Artikel 7 (4) EPGÜ:

In einem Vertragsmitgliedstaat wird auf seinen Antrag hin eine zusätzliche Lokalkammer für jede einhundert Verfahren pro Kalenderjahr errichtet, die in diesem Vertragsstaat vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.

Artikel 6 → Gericht
Artikel 7 → Das Gericht erster Instanz

Artikel 7 (2) → Zentralkammer
Artikel 7 (5) → Regionalkammern

§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/lokalkammern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1