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eu:verfahrensordnung

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Verfahrensordnung

Artikel 2 j) EPGÜ:

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Verfahrensordnung“ die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.

§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen

Artikel 41 (1) EPGÜ:

Die Verfahrensordnung regelt die Einzelheiten der Verfahren vor dem Gericht. Sie steht mit diesem Übereinkommen und der Satzung im Einklang.

Artikel 41 (2) EPGÜ:

Die Verfahrensordnung wird nach eingehender Konsultation der Beteiligten vom Verwaltungsausschuss angenommen. Zuvor ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit der Verfahrensordnung mit dem Unionsrecht einzuholen. Die Verfahrensordnung kann auf Vorschlag des Gerichts und nach Konsultation der Europäischen Kommission durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden. Änderungen dürfen jedoch weder zu Widersprüchen mit dem Übereinkommen oder der Satzung noch zur Änderung des Übereinkommen oder der Satzung führen.

Artikel 41 (3) EPGÜ:

Die Verfahrensordnung gewährleistet, dass die Entscheidungen des Gerichts höchsten Qualitätsansprüchen genügen und dass die Verfahren so effizient und kostenwirksam wie möglich durchgeführt werden. Sie gewährleistet einen fairen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen aller Parteien. Sie verschafft den Richtern den erforderlichen Ermessensspielraum, ohne die Vorhersagbarkeit des Verfahrens für die Parteien zu beeinträchtigen.

Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/verfahrensordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1