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eu:finanzierung_des_gerichts

finanzcheck24.de

Finanzierung des Gerichts

Artikel 37 (1) EPGÜ:

Die Betriebskosten des Gerichts werden gemäß der Satzung vom Haushaltsplan des Gerichts gedeckt.

Vertragsmitgliedstaaten, die eine Lokalkammer errichten, stellen die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Vertragsmitgliedstaaten, die an einer Regionalkammer beteiligt sind, stellen gemeinsam die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Vertragsmitgliedstaaten, in denen die Zentralkammer, deren Abteilungen oder das Berufungsgericht errichtet werden, stellen die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Während eines Übergangszeitraums von zunächst sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellen die betreffenden Vertragsmitgliedstaaten zudem Verwaltungspersonal zur Unterstützung zur Verfügung; das für dieses Personal geltende Statut bleibt hiervon unberührt.

Artikel 37 (2) EPGÜ:

Die Vertragsmitgliedstaaten leisten am Tag des Inkrafttreten dieses Übereinkommens die ersten finanziellen Beiträge, die zur Errichtung des Gerichts erforderlich sind.

Artikel 37 (3) EPGÜ:

Während des ersten Übergangszeitraums von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens bemessen sich die Beiträge der einzelnen Vertragsmitgliedstaaten, die das Übereinkommen bereits vor seinem Inkrafttreten ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, nach der Zahl der europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet wirksam sind, und der Zahl der europäischen Patente, zu denen bei ihren nationalen Gerichten in den drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Verletzungs- oder Nichtigerklärungsklagen anhängig waren.

Artikel 37 (4) EPGÜ:

Werden nach Ablauf des ersten Übergangszeitraums von sieben Jahren – der Zeitpunkt, zu dem erwartet wird, dass das Gericht die Eigenfinanzierung erreicht – Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich, so werden diese nach dem Verteilerschlüssel für die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung festgelegt, der zu dem Zeitpunkt gilt, an dem die Beiträge nötig werden.

Artikel 36 - 39 (Teil 2) → Finanzvorschriften
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/finanzierung_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1