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eu:einheitliches_patentgericht

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Einheitliches Patentgericht

Artikel 1 EPGÜ:

Es wird ein Einheitliches Patentgericht für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung errichtet. Das Einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten.

https://www.unified-patent-court.org/

§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Verfahrensregeln des Enheitlichen Patentgerichts

Das Europäisches Patentgericht wird die ausschließliche Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten besitzen, wodurch vermieden wird, dass mehrere Verfahren bei bis zu 28 nationalen Gerichten anhängig sind.1)

Das Einheitliche Patentgericht wird für Streitigkeiten zuständig sein, die sowohl künftige einheitliche Patente als auch die bereits bestehenden „klassischen“ europäischen Patente betreffen.2)

Das Übereinkommen muss jetzt von den beteiligten Mitgliedstaaten ratifiziert werden.3)

Das Einheitliche Patentgericht, das mit dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 eingerichtet wurde, wird die Verfahren vereinfachen und die Entscheidungsfindung beschleunigen: Künftig wird nur mehr ein einziges Gerichtsverfahren vor dem ausschließlich zuständigen Gericht geführt, so dass die bei nationalen Gerichten parallel anhängigen Verfahren bald der Vergangenheit angehören. Da das Gericht Urteile über die Rechtsgültigkeit und Verletzung europäischer und einheitlicher Patente für alle Vertragsstaaten fällen kann, werden Parallelverfahren und voneinander abweichende Entscheidungen künftig vermieden. Bisher beteiligen sich 25 Mitgliedstaaten an diesem einheitlichen Patentrahmen, der allen Mitgliedstaaten offensteht.4)

Internationale Zuständigkeit

Hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts stützt sich das Übereinkommen auf die „Brüssel-I-Verordnung“.5)

Das Einheitliche Patentgericht wird als einziges ausschließlich zuständiges Patentgericht auf lokaler und regionaler Ebene in den EU-Mitgliedstaaten vertreten sein. Anstatt Parallelverfahren vor nationalen Gerichten führen zu müssen, werden die Parteien künftig rasch qualifizierte Entscheidungen für alle Staaten erhalten können, in denen das Patent gültig ist.6)

Sitz des Europäischen Patentgerichts

Das Europäische Patentgericht bekommt nach einem Bericht der Welt Online seinen Hauptsitz in Paris. In München soll allerdings eine Außenstelle für den Bereich Maschinenbau angesiedelt werden.

Verteilung der Fälle auf die Sektionen des Einheitlichen Patentgerichts

siehe auch

1) , 2) , 3) , 6)
Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013
4) , 5)
Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013:
eu/einheitliches_patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1