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Formerfordernisse

Artikel 77 (1) EPGÜ:

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.

Artikel 77 (2) EPGÜ:

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.

siehe auch

eu/formerfordernisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1