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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:der_beratende_ausschuss

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Der Beratende Ausschuss

Artikel 14 (1) EPGÜ:

Der Beratende Ausschuss

a) unterstützt den Verwaltungsausschuss bei der Vorbereitung der Ernennung der Richter des Gerichts,

b) unterbreitet dem Präsidium Vorschläge nach Artikel 15 der Satzung zu den Leitlinien für den in Artikel 19 genannten Schulungsrahmen für Richter und

c) übermittelt dem Verwaltungsausschuss Stellungnahmen zu den Anforderungen an Befähigungsnachweise nach Artikel 48 Absatz 2 [→ Vertretung].

Artikel 14 (2) EPGÜ:

Dem Beratenden Ausschuss gehören Patentrichter und auf dem Gebiet des Patentrechts und der Patentstreitigkeiten tätige Angehörige der Rechtsberufe mit der höchsten anerkannten Qualifikation an. Sie werden gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Artikel 14 (3) EPGÜ:

Die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses muss ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und die Vertretung eines jeden Vertragsmitgliedstaats gewährleisten. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden.

Artikel 14 (4) EPGÜ:

Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14 (5) EPGÜ:

Der Beratende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Artikel 13 → Haushaltsausschuss

Artikel 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen

siehe auch

eu/der_beratende_ausschuss.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1