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eu:haushaltsausschuss

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Haushaltsausschuss

Artikel 13 (1) EPGÜ:

Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.

Artikel 13 (2) EPGÜ:

Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

Artikel 13 (3) EPGÜ:

Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich.

Artikel 13 (4) EPGÜ:

Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 (5) EPGÜ:

Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Artikel 14 → Der Beratende Ausschuss

Artikel 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/haushaltsausschuss.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1