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Beweislast

Artikel 54 EPGÜ:

Die Beweislast für Tatsachen trägt unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 die Partei, die sich auf diese Tatsachen beruft.

siehe auch

eu/beweislast.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:09 (Externe Bearbeitung)