Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


dpmav:fristen
KIerzeugt oder bearbeitet

Fristen

DPMAVVerordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 18 Fristen
§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 18 Fristen Abs. 1
§ 18 (1) DPMAV

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.

§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 18 Fristen Abs. 2
§ 18 (2) DPMAV

Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.

§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 18 Fristen Abs. 3
§ 18 (3) DPMAV

Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.

§ 18a DPMAV → Fristberechnung bei Feiertagen

siehe auch

DPMAV → DPMAV

dpmav/fristen.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge