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dpmav:fristberechnung_bei_feiertagen
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Fristberechnung bei Feiertagen

§ 18a DPMAV

Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

siehe auch

§ 18 DPMAV → Fristen

dpmav/fristberechnung_bei_feiertagen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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