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ep:haftung

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Haftung

Artikel 9 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.

Artikel 9 (1) EPÜ → Vertragliche Haftung der Organisation
Erklärt, dass die vertragliche Haftung der Organisation nach dem Recht bestimmt wird, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Artikel 9 (2) EPÜ → Außervertragliche Haftung der Organisation
Beschreibt, dass die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht bestimmt wird, es sei denn, der Schaden wurde durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle verursacht.

Artikel 9 (3) EPÜ → Persönliche Haftung der Bediensteten
Erklärt, dass die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen bestimmt wird.

Artikel 9 (4) EPÜ → Zuständige Gerichte
Beschreibt, welche Gerichte für die Regelung von Streitigkeiten zuständig sind.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Die Europäische Patentorganisation
Beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.

ep/haftung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 10:27 von areichelt