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eu:elektronische_verfahren

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Elektronische Verfahren

Artikel 44 EPGÜ:

Das Gericht macht nach Maßgabe der Verfahrensordnung den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung von Parteivorbringen und Beweisantritten, sowie von Videokonferenzen.

Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/elektronische_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1