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eu:entscheidungen_des_gerichts_und_abweichende_meinungen

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Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen

Artikel 78 (1) EPGÜ:

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts trifft der Spruchkörper mit Mehrheit nach Maßgabe der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend.

Artikel 78 (2) EPGÜ:

In Ausnahmefällen kann jeder Richter des Spruchkörpers eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck bringen.

siehe auch

eu/entscheidungen_des_gerichts_und_abweichende_meinungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1