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eu:aufgaben_des_verwahrers

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Aufgaben des Verwahrers

Artikel 85 (1) EPGÜ:

Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.

Artikel 85 (2) EPGÜ:

Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten,

a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Artikel 85 (3) EPGÜ:

Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

siehe auch

eu/aufgaben_des_verwahrers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1