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eu:verhaeltnismaessigkeit_und_fairness

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Verhältnismäßigkeit und Fairness

Artikel 42 (1) EPGÜ:

Das Gericht führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch.

Artikel 42 (2) EPGÜ:

Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.

Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/verhaeltnismaessigkeit_und_fairness.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1