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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:die_kanzlei

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Die Kanzlei

Artikel 10 (1) EPGÜ:

Beim Berufungsgericht wird eine Kanzlei eingerichtet. Sie wird vom Kanzler geleitet und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen und der Verfahrensordnung ist das von der Kanzlei geführte Register öffentlich zugänglich.

Artikel 10 (2) EPGÜ:

An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet.

Artikel 10 (3) EPGÜ:

Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren. Nach der Einreichung unterrichtet die betreffende Nebenstelle die Kanzlei über jedes Verfahren.

Artikel 10 (4) EPGÜ:

Das Gericht ernennt im Einklang mit Artikel 22 der Satzung [→ Ernennung und Entlassung des Kanzlers den Kanzler und legt Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest.

§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/die_kanzlei.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1