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ep:europaeisches_patentamt

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Europäisches Patentamt (EPA)

Das Europäische Patentamt (EPA) ist die für die Erteilung europäischer Patente [→ Patenterteilung] zuständige Behörde [→ Behörden für den Schutz geistigen Eigentums]. Es wurde durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) gegründet und hat seinen Sitz in München, Deutschland, mit weiteren Dienststellen in Den Haag, Berlin, Wien und Brüssel.

Das Europäische Patentamt (EPA) ist strukturiert in mehrere spezialisierte Abteilungen, um effizient den Patenterteilungsprozess abzuwickeln. Die Eingangsstelle prüft Formalitäten und verteilt Anmeldungen an die Prüfungsabteilungen, die die sachliche Prüfung übernehmen. Die Recherchenabteilungen führen Recherchen durch, während die Einspruchsabteilung Einsprüche gegen erteilte Patente überprüft. Die Beschwerdekammern behandeln Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Prüfungs- und Einspruchsabteilungen. Administrative Einheiten unterstützen diese Abteilungen durch Verwaltungsaufgaben und die Zustellung von Dokumenten.

Das Europäische Patentamt (EPA) führt das Europäische Patentregister, eine Datenbank, die umfassende Informationen zu allen europäischen Patentanmeldungen und erteilten Patenten bereitstellt.

Das Europäische Patentamt (EPA) veröffentlicht regelmäßig verschiedene Informationsquellen zu Patenten und patentbezogenen Themen [→ Veröffentlichungen des europäischen Patentamts]. Dazu gehören das Europäische Patentblatt, das über neue Patentanmeldungen, erteilte Patente und rechtliche Änderungen informiert. Das Amtsblatt enthält allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten. Die Mitteilungen des Europäischen Patentamts umfassen offizielle Bekanntmachungen, Richtlinien und Verfahrensänderungen zur Patenterteilungspraxis.

Teil 1, Kapitel III des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) [→ Das Europäische Patentamt] regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Zuständigkeiten verschiedener Abteilungen und Kammern sowie der Verfahrensordnung und der Unabhängigkeit der Mitglieder. Der Präsident des EPA ist für dessen Leitung zuständig (Art. 10). Hohe Bedienstete werden gemäß Art. 11 ernannt, während Art. 12 die Geheimhaltungspflichten der Bediensteten beschreibt. Art. 13 regelt Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Bediensteten. Die Amtssprachen und Sprachregelungen des EPA sind in Art. 14 festgelegt. Die Organe des EPA für Verfahrensabläufe werden in Art. 15 aufgelistet, wobei spezifische Abteilungen wie die Eingangsstelle (Art. 16), Recherchenabteilungen (Art. 17), Prüfungsabteilungen (Art. 18), Einspruchsabteilungen (Art. 19) und die Rechtsabteilung (Art. 20) unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Die Zuständigkeiten und Zusammensetzungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind in Art. 21 und 22 beschrieben. Art. 23 sichert die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern und regelt deren Verfahrensordnung, während Art. 24 die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern betrifft. Nationalen Gerichten steht es gemäß Art. 25 zu, technische Gutachten vom EPA anzufordern.

siehe auch

Behörden für den Schutz geistigen Eigentums
Staatliche oder zwischenstaatliche Institutionen, die für die Registrierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an Patenten, Marken, Designs und anderen immateriellen Gütern verantwortlich sind.

ep/europaeisches_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/28 07:57 von mfreund