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ep:pruefungsabteilungen

Prüfungsabteilungen

Artikel 18 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen.

Artikel 18 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen
Erklärt, dass die Prüfungsabteilungen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig sind.

Artikel 18 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen
Beschreibt die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen und die Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Entscheidung über europäische Patentanmeldungen.

Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig (Art. 18 Abs. 1 EPÜ) und setzen sich gemäß Art. 18 Abs. 2 EPÜ jeweils aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen.

Der Austausch von Mitgliedern einer Prüfungsabteilung beruht auf den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a EPÜ zu treffenden Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Amts, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i EPÜ delegiert werden können; als notwendige Schritte kommen insbesondere die Ersetzung einzelner Mitglieder oder ausnahmsweise der gesamten Abteilung wegen Krankheit, Ruhestand oder organisatorischer Umstrukturierungen in Betracht.1)

Die Richtlinien für die Prüfung sehen vor, dass eine Anmeldung bei besonderen Umständen, etwa bei Krankheit eines Prüfers, einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüfungsabteilung zugeteilt werden kann und dass Entscheidungen im Rahmen der Zwischenentscheidung oder über die Vorlage einer Beschwerde nur von den Mitgliedern der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung unterzeichnet werden dürfen, die ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung angehören, wobei bei längerfristiger Abwesenheit oder Ausscheiden eines Prüfers ein neues Mitglied zu ernennen ist.2)

Im Stadium der Zwischenentscheidung nach Artikel 109 EPÜ ist regelmäßig nur der Ersatz einzelner, nicht mehr verfügbarer Mitglieder der Prüfungsabteilung als notwendiger Schritt gerechtfertigt; ein vollständiger Austausch der Prüfungsabteilung ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund lässt sich demgegenüber nicht als notwendige Maßnahme rechtfertigen, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie ineffizient, weil sich eine neue Abteilung zunächst vollständig in die Akte einarbeiten muss, und kann als willkürliche Ausübung organisatorischer Befugnisse erscheinen. Von einem Amt, das über die Erteilung erheblicher Rechte entscheidet, kann erwartet werden, dass organisatorische und verfahrensleitende Maßnahmen nicht willkürlich, sondern nach transparenten und kontrollierbaren Kriterien getroffen werden; Abweichungen von den in den Richtlinien genannten eng umschriebenen Gründen für die Ersetzung von Prüfern sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, und Gründe für Ersetzungen sollten in der öffentlich zugänglichen Akte dokumentiert werden, um einem Mangel an Transparenz und entsprechenden Kritikpunkten – etwa nach einem Wechsel der Prüfungsabteilung zwischen einer negativen Mitteilung und einer späteren Patenterteilung – vorzubeugen.3)

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

1)
T 0759/23, Entscheidung vom 04.11.2025, Gründe 11–13; m.V.a. T 0160/09 – Layered Architecture/ERICSSON
2)
T 0759/23, Entscheidung vom 04.11.2025, Gründe 12–13
3)
T 0759/23, Entscheidung vom 04.11.2025, Gründe 14–20
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