Artikel 116 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Artikel 116 (1) EPÜ → Antrag auf mündliche Verhandlung
Beschreibt, dass eine mündliche Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen stattfinden kann.
Artikel 116 (2) EPÜ → Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle
Erklärt, dass eine mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle nur unter bestimmten Bedingungen stattfindet.
Artikel 116 (3) EPÜ → Nicht-Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Regelt, dass die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung nicht öffentlich ist.
Artikel 116 (4) EPÜ → Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Erklärt, dass die mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich ist, sofern keine schwerwiegenden Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten entstehen.
Artikel 116 (2) → Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle
Artikel 116 (3), (4) → Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Artikel 115 (2) → Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle
Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind im Wesentlichen schriftlich und werden, soweit erforderlich, durch mündliche Verhandlungen als Gelegenheit ergänzt, einer Partei Gehör zu geben und ihr die Darlegung und Erörterung ihres Vorbringens zu ermöglichen.1)
Die Prüfungsabteilung kann von Amts wegen eine mündliche Verhandlung nach Artikel 116 (1) EPÜ anberaumen, wenn sie diese für sachdienlich hält; eine Verfahrensverletzung liegt nicht schon darin, dass eine anberaumte mündliche Verhandlung beibehalten und ohne zusätzliche telefonische Bestätigung kurz vor dem Termin durchgeführt wird, solange die Ladung nicht aufgehoben worden ist.2)
Im Überprüfungsverfahren kann die Große Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt und sie eine solche nicht für sachdienlich hält; das rechtliche Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ ist in diesem Fall gewahrt, wenn die schriftlichen Ausführungen des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.3)
Das Recht auf mündliche Verhandlung nach Artikel 116 (1) EPÜ ist ein tragender Grundsatz des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt, verleiht den Beteiligten jedoch kein schrankenloses, unter allen Umständen bestehendes Recht; es unterliegt den im EPÜ angelegten und in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten verfahrensrechtlichen Grundsätzen, einschließlich der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und der Rechtssicherheit innerhalb angemessener Frist.4)
Mündliche Verhandlungen können insbesondere entfallen, wenn sie keinen eigenständigen Beitrag zur Sachentscheidung mehr leisten, etwa wenn ein Beteiligter seinen Antrag auf mündliche Verhandlung ausdrücklich oder konkludent aufgibt, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung nicht beschwert ist – etwa bei einer Zurückverweisung oder einer voll stattgebenden Entscheidung – oder wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, etwa mangels Beschwerdebefugnis, wegen Fehlens einer Beschwerdebegründung oder bei einem unzulässigen weiteren Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammern.5)
Ein bedingter Antrag auf mündliche Verhandlung wird regelmäßig als zurückgenommen oder gegenstandslos angesehen, wenn der Beteiligte sein Nichterscheinen im Voraus ankündigt oder auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, mit der auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und die beabsichtigte Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hingewiesen wird, nicht reagiert.6)
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung kann im Ausnahmefall auch dann unbeachtet bleiben, wenn seine Durchsetzung einen Missbrauch des Verfahrensrechts darstellen würde.7)
Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Rechtslage, insbesondere im Bereich der Immaterialgüterrechte, ist ein grundlegendes Prinzip des EPÜ und findet seinen Ausdruck auch in den Vorschriften der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, insbesondere in den Artikeln 12, 13, 15 und 16 VOBK 2020; diese dienen dem Schutz des Rechts der Parteien auf rechtliches Gehör innerhalb angemessener Frist.8)
Wo mündliche Verhandlungen keinem legitimen verfahrensrechtlichen Zweck dienen und das Verfahren lediglich verzögern würden, kann das Interesse an Rechtssicherheit in angemessener Zeit die Anberaumung mündlicher Verhandlungen ausschließen.9)
In Wiedereinsetzungsverfahren kann das Interesse an Rechtssicherheit innerhalb angemessener Frist insbesondere dann die Anberaumung mündlicher Verhandlungen ausschließen, wenn wegen des in mehreren Vertragsstaaten anerkannten Grundsatzes der Eventualmaxime neue Tatsachen und Beweismittel nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr wirksam vorgebracht werden können und eine mündliche Verhandlung dem Antragsteller daher keine zusätzliche Gelegenheit zur Substantiierung oder Beweisführung geben darf.10)
Die Beschwerdekammern sind als gerichtliche Instanzen des EPÜ mit begrenzten Ressourcen verpflichtet, ihre Verfahrensgestaltung so auszurichten, dass allen Parteien in gleichmäßiger Weise effektiver Rechtsschutz gewährt wird; die Durchführung nicht erforderlicher Verfahrensschritte, wie etwa in Einzelfällen unnötiger mündlicher Verhandlungen, geht zulasten anderer Verfahren und widerspricht diesem Auftrag.11)
→ Mündliche Verhandlungen vor der Rechtsabteilung
→ Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung
→ Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Anmelders
→ Wiederaufnahme des schriftlichen Verfahrens
→ Videokonferenz
→ Tonaufzeichnung mündlicher Verhandlungen
Regel 115 (1) → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Regel 115 (2) → Säumnis
Regel 116 → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
→ Nichterscheinen in mündlichen Verhandlungen im Prüfungsverfahren
ABl. 2000, 456 → Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung
Artikel 15, 15a VOBK → Mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer
→ Videokonferenzen
→ Benutzung tragbarer Computer und anderer elektronischer Geräte in mündlichen
Verhandlungen vor den Beschwerdekammern
Amtsblatt April 2021, A30 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 24. März 2021 über die Durchführung von mündlichen Verhandlungen in Prüfungs- und Einspruchsverfahren angesichts der Vorlage G 1/21
Ziel einer mündlichen Verhandlung sollte es sein, möglichst alle zur Entscheidungsfindung noch anstehenden offenen Fragen zu klären. Die Mehrzahl der mündlichen Verhandlungen findet auf Antrag des Anmelders statt.12)
Mitteilung der Vizepräsidenten Generaldirektionen 2 und 3 vom 1. September 2000 über mündliche Verhandlungen vor dem EPA - ABl. 2000, 456.13)
Es entspricht nicht mehr als dem üblichen Maß an Höflichkeit gegenüber dem Vertreter der Gegenpartei und der Beschwerdekammer, dass die Absicht, an einer anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, so früh wie möglich mitgeteilt wird.14)
Auch wenn es nicht ungewöhnlich ist, dass Vertreter späte Weisungen erhalten, sollten sie rechtzeitig Weisungen von ihren Mandanten einholen, insbesondere wenn der Termin für eine bereits anberaumte mündliche Verhandlung näher rückt.15)
→ Kalender der mündlichen Verhandlungen
Der Öffentlichkeitsgrundsatz der mündlichen Verhandlung ist gewahrt, wenn der Termin in der öffentlichen Online-Akte des Verfahrens einsehbar ist und der Öffentlichkeit dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, sich über die Durchführung der Verhandlung zu informieren; ein zusätzlicher Hinweis im Online-Kalender der mündlichen Verhandlungen der Beschwerdekammern ist keine Voraussetzung für die Wahrung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.16)
Anmelder und ihre Vertreter können beantragen, dass Rücksprachen oder mündliche Verhandlungen vor einer Prüfungsabteilung als Videokonferenz durchgeführt werden.
Mündliche Verhandlungen in Form einer Videokonferenz sind mündliche Verhandlungen im Sinne von Artikel 116 EPÜ.17)
Die Einstufung von Videokonferenzen als mündliche Verhandlungen im Sinne von Artikel 116 EPÜ erfolgt unabhängig von zusätzlichen Voraussetzungen.18)
Insbesondere sind weder eine allgemeine Notlage noch Reisebeschränkungen noch die Zustimmung der Parteien Voraussetzung für die Durchführung mündlicher Verhandlungen per Videokonferenz.19)
Mündliche Verhandlungen per Videokonferenz sind zwar nicht optimal, beeinträchtigen als solche jedoch weder das rechtliche Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren; eine Videokonferenz ist ein geeignetes Format für mündliche Verhandlungen.20)
Gleichwohl kann es in Einzelfällen bei als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen, die an den Umständen des jeweiligen Verfahrens zu messen ist.21)
Die Durchführung mündlicher Verhandlungen vor einer Einspruchsabteilung im Wege der Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzt für sich genommen nicht das rechtliche Gehör dieser Partei; eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs muss durch die besonderen Umstände des Einzelfalls begründet werden.22)
Aus der Entscheidung G 1/21 ergibt sich kein allgemeiner Rechtssatz, dass die Anordnung einer Videokonferenz gegen den Willen einer Partei das rechtliche Gehör verletzt; maßgeblich ist, ob im konkreten Verfahren eine faire und dem Artikel 113 EPÜ entsprechende Anhörung gewährleistet war.23)
Um das Vertrauen der Beteiligten in die Eignung des Formats zur Durchführung von streitigen mündlichen Verhandlungen und in seine Verlässlichkeit sicherzustellen und zu bestärken, sind hohe Maßstäbe an eine ordnungsgemäße Verhandlungsführung und insbesondere an den Umgang mit technischen Pannen zu legen. Bricht beispielsweise die Verbindung zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer vorübergehend ab, muss danach geklärt werden, bis zu welchem Punkt die betreffende Person die Verhandlung mitverfolgen konnte, und gegebenenfalls nicht mehr Gehörtes für sie wiederholt werden. Unter solchen Umständen ist der betroffenen Partei bewusst, dass während ihrer Abwesenheit die Gegenpartei mehr gehört haben könnte als sie selbst; sie kann daher die Bestätigung erwarten, dass während ihrer Abwesenheit nichts geschehen ist, was ihre Rechte auch nur dem Anschein nach beeinträchtigen könnte.24)
the Opposition Division has a discretion to allow or not allow the patent proprietor to use a PowerPoint presentation.25)
Article 116 EPC guarantees a party the right to oral proceedings. The basic purpose of such oral proceedings is to give the party an opportunity to present its argument orally (T 1110/03, para. 3.2). As established by Boards of Appeal case law, a refusal to allow a party to present its arguments orally is thus capable of amounting to a substantial procedural violation.26)
However, the essence of an oral presentation is in the Board's view just that: presentation of arguments by word of mouth. A PowerPoint presentation is not by itself an oral presentation in this sense. Decision T 1110/03, mentioned by the appellant/patent proprietor, explains some of the ways in which it differs from and is inferior to an oral presentation.27)
In the Board's view, Examining and Opposition Divisions, and Boards of Appeal, have a discretion as to the way oral proceedings are conducted, particularly having regard to the need for procedural economy and fairness to the parties. This discretion enables the competent tribunal to allow a party to use flip charts, PowerPoint presentations, etc., as an aid to oral presentation, or to refuse to allow the use of such means.
Any discretion must, of course, be exercised in a judicial manner and having regard to the interests of justice, particularly, in the present context, having regard to the right of a party to present its arguments orally.28)
It is perhaps possible to imagine a case in which a party would objectively be unable to present its arguments adequately without the aid of a PowerPoint presentation. Usually, however, the presentation of materials by a PowerPoint presentation is simply an alternative way of presenting written materials or drawings and, as such, belongs to the written stage of the proceedings (see T 1110/03, para. 3.2). Indeed, T 1122/0l (also cited by the appellant/patent proprietor) makes it clear that the content of a PowerPoint presentation should have been notified in advance of the hearing. This means that usually a party will be fully able to present its arguments orally by reference in the ordinary way to such materials or drawings. The refusal to allow a party to supplement its arguments by reference to a PowerPoint presentation therefore usually cannot amount to a substantial procedural violation because the party's right to present its arguments orally will not have been violated.29)
In der mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ im Rahmen des Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens kann es einer Person, die den zugelassenen Vertreter eines Beteiligten begleitet, gestattet werden, außerhalb des Rahmens von Artikel 117 EPÜ und über den umfassenden Vortrag des Falls des Beteiligten durch den zugelassenen Vertreter hinaus für diesen Beteiligten mündliche Ausführungen zu konkreten rechtlichen oder technischen Fragen zu machen.30)
Ein Rechtsanspruch auf solche mündlichen Ausführungen besteht nicht; sie dürfen nur mit Zustimmung des EPA und nach seinem Ermessen gemacht werden.31)
Das EPA hat bei der Ausübung seines Ermessens, mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren zuzulassen, hauptsächlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:32)
i) Der zugelassene Vertreter muß beantragen, daß diese mündlichen Ausführungen gemacht werden dürfen. Im Antrag sind der Name und die Qualifikation der Begleitperson anzugeben und der Gegenstand der beabsichtigten mündlichen Ausführungen zu nennen.
ii) Der Antrag ist so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen, daß sich alle Gegenparteien auf die beabsichtigten mündlichen Ausführungen angemessen vorbereiten können.
iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, daß die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.
iv) Das EPA muß davon überzeugt sein, daß die Begleitperson die mündlichen Ausführungen unter der ständigen Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters macht.
Für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, gelten keine besonderen Kriterien.33)
Das rechtliche Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ ist durch die Zulassung des Vortrags einer Begleitperson nur verletzt, wenn ein Beteiligter auf den konkreten Inhalt der Äußerungen nicht in angemessener Weise reagieren konnte; ein bloßer abstrakter Verstoß gegen die in G 4/95 aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung von Ausführungen einer Begleitperson genügt hierfür nicht.34)
Zweck der in G 4/95 entwickelten Anforderungen an die vorherige Ankündigung und Qualifikation der Begleitperson ist es, im mehrseitigen Verfahren die Waffengleichheit zu sichern und zu verhindern, dass eine Partei durch das Hinzuziehen besonders sachkundiger Begleitpersonen einen nicht ausgleichbaren Vorteil erlangt; für Begleitpersonen ohne besondere Fachkenntnisse ist eine Ankündigung ihres Vortrags nicht erforderlich, soweit dieser inhaltlich nicht über das hinausgeht, was von einem zugelassenen Vertreter ohnehin zu erwarten ist.35)
Eine mangelnde Möglichkeit, sich im Einzelnen auf die von einer Begleitperson vorgetragenen Ausführungen vorzubereiten, ist – ebenso wie bei dem Vortrag eines zugelassenen Vertreters – für sich genommen kein Verstoß gegen Artikel 113 (1) EPÜ, solange der betroffenen Partei in der Verhandlung Gelegenheit zur sachgerechten Stellungnahme bleibt.36)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
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