Regel 115 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung.
Regel 115 (1) EPÜ → Ladungsfrist
Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate.
Regel 115 (2) EPÜ → Fortsetzung des Verfahrens bei Abwesenheit
Das Verfahren kann ohne den ordnungsgemäß geladenen Beteiligten fortgesetzt werden, wenn er nicht erscheint.
Wird eine mündliche Verhandlung nach einer Vertagung an einem anderen Tag fortgesetzt, ist eine neue Ladung zu erlassen; dies erfordert jedoch nicht, dass in der neuen Ladung erneut eine Frist nach Regel 116 (1) EPÜ für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt wird, sofern sich der Verhandlungsgegenstand nicht geändert hat.1))
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de