Regel 116 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
Regel 116 (1) EPÜ → Erörterungsbedürftige Fragen und Schriftsätze
Das Europäische Patentamt weist auf die erörterungsbedürftigen Fragen hin und bestimmt einen Zeitpunkt für die Einreichung von Schriftsätzen.
Regel 116 (2) EPÜ → Einreichung der Unterlagen
Der Anmelder oder Patentinhaber kann aufgefordert werden, Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
Eine Mitteilung erfüllt die Erfordernisse der Regel 116 (1) EPÜ bereits dann, wenn sie lediglich auf die Fragen hinweist, die das Europäische Patentamt für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht; eine Begründungspflicht besteht für eine solche Mitteilung nicht.1)
Im einseitigen Verfahren räumt die Regel 71a EPÜ [nun Regel 116 EPÜ] der Prüfungsabteilung das Ermessen ein, bis zum Ergehen eines Beschlusses nach Artikel 97 EPÜ geänderte Ansprüche zuzulassen oder zurückzuweisen. Bei der Ausübung dieses Ermessens muß sie allen im jeweiligen Fall rechtserheblichen Faktoren Rechnung tragen und abwägen zwischen dem Interesse des Anmelders an der Erlangung eines angemessenen Patentschutzes für seine beanspruchte Erfindung und dem Interesse des EPA, das Prüfungsverfahren durch Erlaß eines Beschlusses zu einem zügigen Abschluß zu bringen. Macht sie von ihrem Ermessen Gebrauch und läßt die geänderten Ansprüche nicht zu, so muß sie dies begründen. Die Feststellung, daß die Ansprüche nach Regel 71a EPÜ verspätet eingereicht wurden, stellt keine ausreichende Begründung im Sinne der Regel 68 (2) EPÜ dar.2)
Der bloße Umstand, dass ein Hilfsantrag nach Ablauf einer von der Einspruchsabteilung nach Regel 116 EPÜ gesetzten Frist eingereicht wird, macht ihn nicht automatisch unzulässig; erst wenn er zudem ohne sachliche Rechtfertigung eingereicht wird, etwa ohne Bezug auf eine geänderte vorläufige Beurteilung, neue Dokumente oder neue Einwände, kann seine Nichtzulassung gerechtfertigt sein.3)
Die Einspruchsabteilung verfügt auf der Grundlage von Artikel 123 (1) EPÜ in Verbindung mit den Regeln 79 (1), 81 (3) und 116 (2) EPÜ über ein eigenes Ermessen, verspätet eingereichte Anspruchssätze nicht zuzulassen; dieses Ermessen besteht unabhängig von den Bestimmungen der Regel 116 EPÜ und unabhängig davon, ob die Einspruchsabteilung von einer zuvor mitgeteilten vorläufigen Meinung abweicht.4)
Die Stellung von Anträgen auf Änderung des Patents im Einspruchsverfahren unterliegt Artikel 123 (1) EPÜ, der der Einspruchsabteilung ein Ermessen einräumt, neue Änderungsanträge nicht zuzulassen; bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Gleichbehandlung der Parteien, deren Recht auf eine faire Möglichkeit zur Reaktion auf neues Vorbringen sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, und es ist zu verlangen, dass alle für den jeweiligen Fall maßgeblichen Tatsachen, Beweismittel, Argumente und Änderungsanträge so früh und vollständig wie möglich und nicht in scheibchenweiser Form vorgebracht werden.5)
Eine in den Richtlinien für die Prüfung enthaltene Formulierung, wonach Änderungen, die vor dem nach Regel 116 (1) EPÜ festgesetzten Termin eingereicht werden, als Regelfall nicht als verspätet anzusehen sind, hebt das der Einspruchsabteilung durch Artikel 123 (1) EPÜ in Verbindung mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften eingeräumte Ermessen, verspätet eingereichte Anspruchssätze nicht zuzulassen, nicht auf; eine gegenteilige Auslegung stünde im Widerspruch zum EPÜ.6)
Regel 116 (1) EPÜ enthält keine eigenständige Beschränkung für die Einreichung neuer Anträge, wenn sich der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ändert; in einer solchen Konstellation sind geänderte Anspruchssätze als rechtzeitige und angemessene Reaktion grundsätzlich zuzulassen.7)
Wird die Neuheit eines beanspruchten Gegenstands infolge eines von der Einsprechenden am letzten Tag der Frist gemäß Regel 116 (1) EPÜ erhobenen Einwandes mangelnder Neuheit in Bezug auf ein in diesem Zusammenhang erstmals erwähntes Dokument vorweggenommen, so ist der Patentinhaberin spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung Gelegenheit zu geben, auf diesen neuen Einwand mit einem neuen, noch nicht im Verfahren diskutierten Anspruchssatz zu reagieren. In diesem Fall liegt die Zulassung eines neuen Anspruchssatzes nicht im Ermessen der Einspruchsabteilung.8)
Ausgehend von dem hier maßgeblichen Sachverhalt, dass ein neuer Einwand unter Artikel 54 (1) EPÜ erst am letzten Tag der Frist nach Regel 116 (1) EPÜ erhoben wurde, dieser erst in der mündlichen Verhandlung durch die Einspruchsabteilung zum Verfahren zugelassen wurde und dann zur Ablehnung der Neuheit des beanspruchten Gegenstands führte, ist die Einreichung eines neuen Hilfsantrags in der mündlichen Verhandlung als rechtzeitige und angemessene Reaktion zu bewerten. In diesem Falle lag die Zulassung des neuen Hilfsantrags 2 nicht im Ermessen der Einspruchsabteilung, sondern der Hilfsantrag 2 musste zugelassen werden.9)
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de