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ep:durchfuehrung_der_muendlichen_verhandlung_in_abwesenheit_des_anmelders

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Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Anmelders

Wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, kann die Prüfungsabteilung nach ihrem Ermessen entscheiden, ob die anberaumte mündliche Verhandlung beibehalten oder abgesagt wird (Richtlinien E-III, 7.2.2). Dieses Ermessen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie (Richtlinien C-IV, 3) und des Anspruchs des Anmelders auf rechtliches Gehör ausgeübt. Die Abteilung kann auch entscheiden, den Termin der mündlichen Verhandlung beizubehalten, diese aber als Videokonferenz durchzuführen, auch wenn sie ursprünglich ausnahmsweise in den Räumlichkeiten des EPA stattfinden sollte, oder die Fernteilnahme der Mitglieder der Prüfungsabteilung zu erlauben.1)

Da eine Ankündigung, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, in der Regel als Rücknahme eines Antrags auf mündliche Verhandlung interpretiert wird, ist die Prüfungsabteilung durch einen Antrag eines Anmelders nicht gebunden, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen will, aber gleichzeitig seinen Antrag auf mündliche Verhandlung aufrechterhält oder sogar darauf besteht, dass die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit stattfindet (s. z. B. T 910/02).2)

Ist ein ordnungsgemäß geladener Anmelder zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kann die mündliche Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden (Regel 115 (2) EPÜ, Richtlinien E-III, 8.3; Artikel 5 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. April 2020 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen, ABl. EPA 2020, A39). In diesem Fall kann die Entscheidung in Abwesenheit des Anmelders verkündet werden (Regel 111 (1) EPÜ). Die mündliche Verhandlung bietet dem Anmelder gemäß Artikel 113 (1) EPÜ Gelegenheit, sich zu äußern. Bleibt der Anmelder der mündlichen Verhandlung fern, so entscheidet er sich dafür, die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung zu den erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, nicht zu nutzen und sich ausschließlich auf die schriftlich vorgebrachten Argumente zu stützen.3)

Eine mündliche Verhandlung wird in der Regel nicht abgesagt, wenn der Anmelder als Erwiderung auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung geänderte Ansprüche eingereicht hat. Reicht ein Anmelder als Erwiderung auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung geänderte Ansprüche oder sonstige Schriftsätze ein, so muss er damit rechnen, dass in der mündlichen Verhandlung Einwände gegen die geänderten Ansprüche und die Schriftsätze behandelt werden. Wird die mündliche Verhandlung nicht abgesagt, so bedeutet das, dass noch Einwände bestehen und diese in der mündlichen Verhandlung erörtert werden. Der Anmelder muss also damit rechnen, dass in seiner Abwesenheit eine Entscheidung auf der Grundlage von Einwänden getroffen wird, die in der mündlichen Verhandlung gegen die geänderten Ansprüche erhoben werden.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. November 2020 über das Nichterscheinen in mündlichen Verhandlungen im Prüfungsverfahren]
ep/durchfuehrung_der_muendlichen_verhandlung_in_abwesenheit_des_anmelders.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1