Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht.
Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de