Artikel 97 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
Artikel 97 (1) EPÜ → Erteilung des europäischen Patents
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt.
Artikel 97 (2) EPÜ → Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung zurückweist.
Artikel 97 (3) EPÜ → Wirksamkeit der Entscheidung über die Erteilung
Erklärt, wann die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam wird.
Nach Artikel 97 (2) EPÜ ist eine europäische Patentanmeldung zurückzuweisen, wenn sie oder die ihr zugrunde liegende Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens nicht erfüllt; das EPÜ unterscheidet insoweit nicht danach, ob ein späteres Einspruchs- oder Verletzungsverfahren wahrscheinlich ist, sodass auch Einwände gegen die Beschreibung, etwa wegen mangelnder Übereinstimmung mit Artikel 84 EPÜ und Regel 42 EPÜ, bei der Entscheidung über Erteilung oder Zurückweisung zu berücksichtigen sind.1)
EPÜ, Teil 4 → Erteilungsverfahren
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.
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