Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem [→ Europäisches Patentrecht] schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt. Die Artikel des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die Ausführungsordnung (AO EPÜ) ergänzt. Für die Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gibt es eigene Verfahrensordnungen [VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern].
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
Die Ausführungsverordnung zum europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist eine Regelung, die bestimmt, wie die Artikel des Übereinkommens anzuwenden sind. Sie regelt die Verfahren und Anforderungen für die verschiedenen Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Die Gebührenordnung des EPÜ regelt die Gebühren für die Verfahren und Dienstleistungen des Europäischen Patentamts (EPA). Ergänzend definieren die Vorschriften über das laufende Konto (VLK) die Kontonutzung beim EPA, während die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) die automatisierte Zahlung der Gebühren ermöglichen.
GebO EPÜ → Gebührenordnung
Legt die Gebühren fest, die für die verschiedenen Verfahren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung und Verwaltung europäischer Patente erhoben werden.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.
Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) legt die Regeln für das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts fest.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, die über Einsprüche und Beschwerden gegen Entscheidungen im Patenterteilungsverfahren entscheiden.
Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bilden im System des EPÜ die erste und letzte gerichtliche Instanz; sie sind befugt, in jedem Stadium des Beschwerdeverfahrens alle für den anhängigen Fall erheblichen Tatsachen und Rechtsfragen eigenständig zu prüfen und die Tatsachenfeststellungen der Organe der ersten Instanz durch eigene zu ersetzen. Eine Verpflichtung, von den Organen der ersten Instanz bereits festgestellte Tatsachen erneut vollständig zu ermitteln, besteht jedoch nicht; insbesondere sind die Kammern nicht gehalten, alle Beweismittel erneut zu erheben.1)
Die vorrangige Aufgabe der Beschwerdekammern besteht darin, Entscheidungen der ersten Instanz in gerichtlicher Weise zu überprüfen. Greift eine Partei die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung an, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der ersten Instanz bei der Tatsachenfeststellung oder der Beweiswürdigung ein Fehler unterlaufen ist; sie muss konkret aufzeigen, welche wesentlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind, welche irrelevanten Umstände berücksichtigt wurden oder inwiefern die Begründung gegen Denkgesetze oder Logik verstößt oder durch die Beweismittel nicht getragen wird. Gelingt dieser Nachweis, stellt die Beschwerdekammer die maßgeblichen Tatsachen selbst fest oder verweist die Sache zur erneuten Tatsachenfeststellung an die erste Instanz zurück; daneben kann sie Tatsachen auch von Amts wegen aufklären, ohne dass ein Fehler gerügt wurde. Die Überprüfung der Tatsachenfeststellung ist insoweit nicht auf die für die Kontrolle von Ermessensentscheidungen nach G 7/93 geltenden Maßstäbe beschränkt und von der Überprüfung der Ermessensausübung zu unterscheiden.2)
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Beteiligten keinen grundsätzlichen Anspruch darauf haben, dass ihre Sache in zwei Instanzen geprüft wird; nach Artikel 11 VOBK 2020 verweist die Kammer eine Angelegenheit nur dann an die erste Instanz zurück, wenn besondere Gründe hierfür sprechen, um einen Ping-Pong-Effekt zwischen den Instanzen zu vermeiden.3)
Werden in einem Beschwerdeverfahren mehr als eine Ladung zur mündlichen Verhandlung erlassen und erfolgen alle Ladungen nach dem Inkrafttreten der revidierten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, ist die erste dieser Ladungen die in Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020 genannte Ladung; Ladungen stellen einen vorhersehbaren und objektiv bestimmbaren Auslöser für die dritte Stufe des Konvergenzansatzes dar, und diese Auslöserfunktion ist von jedem späteren verfahrensrechtlichen Geschehensablauf unabhängig. Ist in einem Beschwerdeverfahren mehr als eine Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangen und wurden alle Ladungen nach Inkrafttreten der revidierten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern erlassen, bezieht sich Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020 auf die erste Ladung. Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020 ist anwendbar, wenn die Ladung zur mündlichen Verhandlung nach dem Inkrafttreten der geänderten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern zugestellt worden ist. Aus dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020 ergibt sich weder eine Ausnahme von der dort geregelten Rechtsfolge noch ein Anhaltspunkt dafür, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der weiteren verfahrensrechtlichen Entwicklung des Einzelfalls abhängen soll.4)
Die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020 darf nicht davon abhängen, welche Fragen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erörtert werden, und eine Auslegung, nach der der Beginn der dritten Konvergenzstufe rückwirkend durch spätere Zufälle oder durch das Verhalten einer Partei verschoben würde, würde zu einer nicht gerechtfertigten asymmetrischen Behandlung der in Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020 vorgesehenen Auslöser führen; eine Rechtsvorschrift ist nicht je nach den individuellen Umständen eines konkreten Falles unterschiedlich auszulegen, sondern normiert, was für alle Fälle gilt und ist dementsprechend auszulegen. Das spätere verfahrensrechtliche Verhalten einer Partei, mag es auch als legitim erscheinen oder nicht, hat keine rückwirkende Wirkung auf den Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe des Konvergenzansatzes im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020.5)
Die Protokolle zum Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) ergänzen und konkretisieren verschiedene Aspekte der Patenterteilung und der Organisation des europäischen Patentsystems. Sie regeln unter anderem die Auslegung des Schutzbereichs von Patenten, die Zentralisierung des Patenterteilungsverfahrens, die gerichtliche Zuständigkeit bei Patentstreitigkeiten sowie die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation. Diese Protokolle gewährleisten eine einheitliche Anwendung und effiziente Verwaltung des europäischen Patentsystems.
→ Auslegungsprotokoll
Legt fest, wie der Schutzbereich eines europäischen Patents durch die Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen ist, um eine ausgewogene und einheitliche Interpretation sicherzustellen.
ZeP EPÜ → Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung
Regelt die Zentralisierung der Patenterteilung in Europa durch das Europäische Patentamt und seine schrittweise Einführung als zentrale Behörde.
AnP EPÜ → Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents
Legt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf Streitigkeiten über den Anspruch auf Erteilung europäischer Patente fest.
PüVI EPÜ → Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation
Regelt die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation und ihres Personals, um die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
PstP EPÜ → Protokoll über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag
Bezieht sich auf den spezifischen Personalbestand und die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts in Den Haag.
→ Europäisches Patentrecht
Umfasst sowohl das Patentrecht der Europäischen Union als auch das System des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), die als eigenständige völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug unabhängig von der Europäischen Union sind.
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