Teil 1 - Kapitel 2 EPÜ:
Art. 5 EPÜ → Rechtsstellung
Art. 6 EPÜ → Sitz
Art. 7 EPÜ → Dienststellen des Europäischen Patentamts
Art. 8 EPÜ → Vorrechte und Immunitäten
Art. 9 EPÜ → Haftung
Art. 1 - 51 EPÜ (Teil 1) → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Durch dieses Übereinkommen [→ Europäisches Patentübereinkommen] wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.
Art. 4 (2) EPÜ → Organe der Europäischen Patentorganisation
Art. 4 (3) EPÜ → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation
Die Europäische Patentorganisation ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG ist, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist [Art. 4 (3) → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation].1)
Die Europäische Patentorganisation ist Träger des Europäischen Patentamts [Art. 4 (2) EPÜ → Organe der Europäischen Patentorganisation], das das europäische Patent erteilt, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 – EPÜ2) beruht.3)
Die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts ist gemäß Art. 2 Buchstabe i EPGÜ Bestandteil des Übereinkommens und diesem gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EPGÜ als Anhang beigefügt. Sie enthält insbesondere Regelungen über die Ernennung und Rechtsstellung der Richter sowie über das Präsidium.
Artikel 1-4a → Allgemeine Vorschriften
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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