Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:europaeische_patentorganisation

finanzcheck24.de

Europäische Patentorganisation

Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) gegründet wurde. Sie ist verantwortlich für die Erteilung europäischer Patente und die Verwaltung des europäischen Patentsystems.

Art. 4 (1) EPÜ

Durch dieses Übereinkommen [→ Europäisches Patentübereinkommen] wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.

Die Europäische Patentorganisation ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG ist, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist [Art. 4 (3) → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation].1)

Die Europäische Patentorganisation ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ) [→ Rechtsstellung] . Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des Völkerrechts und wird durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ).2)

Organe der Europäischen Patentorganisation sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ) [→ Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]. Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) [→ Zusammensetzung des Verwaltungsrats]. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).3)

Artikel 4 (2) EPÜ → Organe der Europäischen Patentorganisation
Listet die Organe der Organisation auf: das Europäische Patentamt und den Verwaltungsrat.

Artikel 4 (3) EPÜ → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation
Beschreibt die Aufgabe der Organisation, europäische Patente zu erteilen, und die Überwachung dieser Aufgabe durch den Verwaltungsrat.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.

1)
vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
2) , 3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
ep/europaeische_patentorganisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/06 06:32 von mfreund