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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit fördert, die Verpflichtung der staatlichen Organe, das nationale Recht so anzuwenden, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Nachdem völkerrechtliche Verträge, denen der Gesetzgeber zugestimmt hat, im Range eines Bundesgesetzes stehen, haben die Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden.1)
Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden allerdings dort, wo diese nach anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.2)
Eine völkerrechtskonforme Auslegung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn ihr der Wortlaut und der klare Wille des Gesetzgebers entgegenstehen.3)
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