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ep:zusammensetzung_des_verwaltungsrats

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Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 26 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.

Artikel 26 (1) EPÜ → Vertreter der Vertragsstaaten
Erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht.

Artikel 26 (2) EPÜ → Berater und Sachverständige
Beschreibt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen können.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/zusammensetzung_des_verwaltungsrats.txt · Zuletzt geändert: von mfreund