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ep:grosse_beschwerdekammer

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Große Beschwerdekammer

Artikel 22 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer.

Artikel 22 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Großen Beschwerdekammer
Erklärt, dass die Große Beschwerdekammer für Entscheidungen über Rechtsfragen zuständig ist, die ihr von den Beschwerdekammern oder dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden, sowie für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen.

Artikel 22 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer
Beschreibt die Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer in den verschiedenen Verfahren.

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert. Im Jahre 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eine Neufassung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und damit eine grundlegende Strukturreform des Rechtsschutzsystems innerhalb der Europäischen Patentorganisation (vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.). Diese trat am 1. Juli 2016 in Kraft. Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).1)

Die Große Beschwerdekammer ist die höchste Beschwerdeinstanz des EPA. Wie alle ande­ren Beschwerdekammern ist sie bei ihren Entscheidungen vom Amt unabhängig und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen. Sie setzt sich aus fünf rechtskundi­gen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen, die vom Verwaltungsrat der EPO für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Instanzen des EPA - Prüfungs- und Einspruchsabteilungen (erste Instanz) wie auch Beschwerdekammern (zweite Instanz) - rechtsverbindlich.2)

Nach den bestehenden Bestimmungen des EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nicht befugt, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, sodass ein Antrag, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, als unzulässig zurückzuweisen ist.3)Keine Vorlagefragen an den EuGH

Regel 13 (2) EPÜ → Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer
Regel 13 (3) EPÜ → Beschlußfähigkeit der Grossen Beschwerdekammer

Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
Artikel 112 (1) a), Artikel 112 (2) EPÜ → Vorlage durch eine Beschwerdekammer
Artikel 112 (1) b) EPÜ → Vorlage durch den Präsidenten
Artikel 112 (3) EPÜ → Bindungswirkung der Entscheidungen der Grossen Beschwerdekammer

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
3)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2008, G 2/06
ep/grosse_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/02 18:20 von areichelt