Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 [→ Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer] vorgelegt werden;
b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;
c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.
Artikel 22 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer
Regel 13 (2) EPÜ → Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer
Regel 13 (3) EPÜ → Beschlußfähigkeit der Grossen Beschwerdekammer
Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
Artikel 112 (1) a), Artikel 112 (2) EPÜ → Vorlage durch eine Beschwerdekammer
Artikel 112 (1) b) EPÜ → Vorlage durch den Präsidenten
Artikel 112 (3) EPÜ → Bindungswirkung der Entscheidungen der Grossen Beschwerdekammer
Die Große Beschwerdekammer ist die höchste Beschwerdeinstanz des EPA. Wie alle anderen Beschwerdekammern ist sie bei ihren Entscheidungen vom Amt unabhängig und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen. Sie setzt sich aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen, die vom Verwaltungsrat der EPO für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Instanzen des EPA - Prüfungs- und Einspruchsabteilungen (erste Instanz) wie auch Beschwerdekammern (zweite Instanz) - rechtsverbindlich.1)
Nach den bestehenden Bestimmungen des EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nicht befugt, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, sodass ein Antrag, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, als unzulässig zurückzuweisen ist.2) → Keine Vorlagefragen an den EuGH
Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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