Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 54e des UrhG regelt die Meldepflicht für gewerbliche Einführer oder Wiedereinführer von Geräten oder Speichermedien.
§ 54e Abs. 1 UrhG → Meldepflicht für gewerbliche Einführer oder Wiedereinführer
Regelt die monatliche Meldepflicht für gewerbliche Einführer oder Wiedereinführer.
§ 54e Abs. 2 UrhG → Folgen bei Nichterfüllung der Meldepflicht
Bestimmt die Folgen bei unvollständiger oder fehlerhafter Meldung.
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UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 → Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Regelt die Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen, einschließlich Vergütungspflicht, Vergütungshöhe, Pflichten von Händlern, Importeuren und Betreibern von Ablichtungsgeräten sowie die Rolle der Verwertungsgesellschaften.
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