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urheberrecht:meldepflicht
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Meldepflicht (§ 54e UrhG)

UGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte → Teil 1: Urheberrecht → Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 2: Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen → § 54e Meldepflicht

§ 54e des UrhG regelt die Meldepflicht für gewerbliche Einführer oder Wiedereinführer von Geräten oder Speichermedien.

§ 54e Abs. 1 UrhG → Meldepflicht für gewerbliche Einführer oder Wiedereinführer
Regelt die monatliche Meldepflicht für gewerbliche Einführer oder Wiedereinführer.

§ 54e Abs. 2 UrhG → Folgen bei Nichterfüllung der Meldepflicht
Bestimmt die Folgen bei unvollständiger oder fehlerhafter Meldung.

siehe auch

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UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 → Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Regelt die Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen, einschließlich Vergütungspflicht, Vergütungshöhe, Pflichten von Händlern, Importeuren und Betreibern von Ablichtungsgeräten sowie die Rolle der Verwertungsgesellschaften.

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