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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:verlaengerung

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Verlängerung

§ 37 MarkenV → Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 38 MarkenV → Antrag auf teilweise Verlängerung

Das beliebig oft verlängerbare Markenrecht ist zeitlich unbegrenzt, während Monopolstellungen in der Regel keinen dauernden Bestand haben [§ 16 (1) S. 1 PatG → Schutzdauer, …].1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 22. Februar 2022 - 28 W (pat) 507/21
markenrecht/verlaengerung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1