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halbleiterschutz:eigenart
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Eigenart

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) → Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien → § 1 Schutzgegenstand, Eigenart → Abs. 2
§ 1 (2) HalblSchG

Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) → Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien → § 1 Schutzgegenstand, Eigenart → Abs. 3
§ 1 (3) HalblSchG

Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

siehe auch

§ 1 HalblSchG → Schutzgegenstand

halbleiterschutz/eigenart.txt · Zuletzt geändert: von migration

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