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halbleiterschutz:schutzgegenstand
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Schutzgegenstand

HHalbleiterschutzgesetz Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 1 Schutzgegenstand, Eigenart
§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 1 Schutzgegenstand, Eigenart Abs. 1
§ 1 (1) HalblSchG

Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes [HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz] geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.

§ 1 (2), (3) HalblSchG → Eigenart
§ 1 (4) HalblSchG → Umfang des Halbleiterschutzes

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

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